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AGB

1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt

ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen.

Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge,

sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart

werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden

Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden

Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt,

wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Produktionsaufträge

2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen

braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung

der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 10 Prozent zu

erwarten ist.

2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen

fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter

bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und

Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen

und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen

von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser

Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber

nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende

Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen

oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig

über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen

einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte

für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch

genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen

werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen

im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

2.4 Für den Fall, daß der Fotograf von dem Auftraggeber beauftragt wird,

ein ihm zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen

wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche

geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Fotografen von

sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für

eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen zu übernehmen.

2.5 Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger

Zahlung (3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als

vertragsgemäß abnimmt.

2.6 Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich

erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von fünf Werktagen gelten die Fotografien

in bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei

abgenommen.

2.7 Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet,

während des Shooting anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der

gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Sofern weder der

Auftraggeber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend

ist, kann die künstlerische Gestaltung der fotografischen Arbeit

nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden.

In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert

zu honorieren.

2.8 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten Fotografien

oder Datenträger, auf denen diese Fotografien gespeichert sind, zu

archivieren.

2.9 Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die Beschädigung geht

auf den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Material an die den

Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn

der Fotograf selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von dem

Fotografen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf

dessen Kosten versichert.

3 Produktionshonorar und Nebenkosten

3.1 Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten

hat, nicht ausgeführt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50%

des vereinbarten Honorars berechnen, ohne daß es eines Schadensnachweises

bedarf. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig

gestellt, ohne daß dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm das

volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit

der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen

hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus

Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt,

die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden

Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger

Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodelle,

Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem

ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in

diesem Fall nach Aufwand.

3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die

Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotograf im Zusammenhang mit der

Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung,

Fotomodelle, Reisen).

3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine

Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar

jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung

eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen

entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

3.4 Die Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen

Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

 

4 Nutzungsrechte

4.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in

dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht

übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte

bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner

Eigenwerbung zu verwenden.

4.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen

Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags,

bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

 

5 Haftung und Schadensersatz

5.1 Schadenersatzansprüche gegen den Fotografen oder seine Erfüllungsgehilfen

sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln

möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten sowie um Schäden wegen der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Fotomodell-Kosten,

Reisespesen etc. haftet der Fotograf nicht. Die Geltendmachung eines

mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Gehen Fotografien beim

Fotografen unter, ohne daß er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen

Honoraranspruch nicht.

5.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung

des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr

nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind

Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen

beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen

Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen

beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen

Verjährungsfristen.

5.3 Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen sind der Höhe nach

begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Beiden Vertragsparteien

bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein

geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Mit der Bezahlung eines

Schadenersatzanspruches oder durch die Zahlung sonstiger Kosten und

Gebühren erwirbt der Auftraggeber keine Eigentums- oder Nutzungsrechte

an den Fotografien.

5.4 Bei unberechtigter Nutzung, oder Weitergabe eines Bildes ist der

Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten

oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars

zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bild und Einzelfall.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs

bleibt hiervon unberührt.

5.5 Die dem Fotografen zum Fotografieren gegebenen Gegenstände sind

vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern;

der Fotograf kann hierfür keine Haftung übernehmen.

 

6. Mehrwertsteuer

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten

kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

7. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand

7.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser

Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

nicht.

7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand

in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt,

wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. Die

Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wiener Übereinkommen über Verträge

über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG,

finden keine Anwendung.

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