AGB
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt
ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge,
sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart
werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden
Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden
Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt,
wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen
braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung
der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 10 Prozent zu
erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen
fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter
bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und
Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen
und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen
von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser
Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber
nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende
Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen
oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig
über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen
einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte
für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch
genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen
werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.4 Für den Fall, daß der Fotograf von dem Auftraggeber beauftragt wird,
ein ihm zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen
wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche
geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Fotografen von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für
eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen zu übernehmen.
2.5 Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger
Zahlung (3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als
vertragsgemäß abnimmt.
2.6 Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich
erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von fünf Werktagen gelten die Fotografien
in bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei
abgenommen.
2.7 Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet,
während des Shooting anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der
gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Sofern weder der
Auftraggeber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend
ist, kann die künstlerische Gestaltung der fotografischen Arbeit
nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden.
In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert
zu honorieren.
2.8 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten Fotografien
oder Datenträger, auf denen diese Fotografien gespeichert sind, zu
archivieren.
2.9 Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die Beschädigung geht
auf den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Material an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn
der Fotograf selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von dem
Fotografen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf
dessen Kosten versichert.
3 Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten
hat, nicht ausgeführt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50%
des vereinbarten Honorars berechnen, ohne daß es eines Schadensnachweises
bedarf. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig
gestellt, ohne daß dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm das
volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit
der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen
hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus
Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt,
die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden
Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger
Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodelle,
Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem
ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in
diesem Fall nach Aufwand.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die
Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotograf im Zusammenhang mit der
Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung,
Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine
Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar
jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung
eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4 Die Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen
Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4 Nutzungsrechte
4.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in
dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht
übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte
bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner
Eigenwerbung zu verwenden.
4.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen
Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags,
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5 Haftung und Schadensersatz
5.1 Schadenersatzansprüche gegen den Fotografen oder seine Erfüllungsgehilfen
sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln
möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten sowie um Schäden wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Fotomodell-Kosten,
Reisespesen etc. haftet der Fotograf nicht. Die Geltendmachung eines
mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Gehen Fotografien beim
Fotografen unter, ohne daß er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen
Honoraranspruch nicht.
5.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung
des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr
nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
5.3 Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen sind der Höhe nach
begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Beiden Vertragsparteien
bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein
geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Mit der Bezahlung eines
Schadenersatzanspruches oder durch die Zahlung sonstiger Kosten und
Gebühren erwirbt der Auftraggeber keine Eigentums- oder Nutzungsrechte
an den Fotografien.
5.4 Bei unberechtigter Nutzung, oder Weitergabe eines Bildes ist der
Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten
oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars
zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bild und Einzelfall.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs
bleibt hiervon unberührt.
5.5 Die dem Fotografen zum Fotografieren gegebenen Gegenstände sind
vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern;
der Fotograf kann hierfür keine Haftung übernehmen.
6. Mehrwertsteuer
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten
kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
7. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
7.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.
7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt,
wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wiener Übereinkommen über Verträge
über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG,
finden keine Anwendung.